75 Jahre Grundgesetz – bislang ohne wirksamen Schutz der Natur

Plädoyer für die Rechte der Natur im Grundgesetz

von Karina Czupor – Vorstandsmitglied Netzwerk Rechte der Natur e.V.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurde auf den Trümmern des Zweiten Weltkrieges erschaffen.  Es sollte die Lehren aus den Fehlern der Weimarer Republik, dem Dritten Reich und dem Zweiten Weltkrieg ziehen. Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz in Kraft. Dieses Grundgesetz, dem eine Zerstörung unvorstellbaren Ausmaßes vorausgegangen war, hat sich in den folgenden Jahrzehnten als ein Erfolgsmodell erwiesen. Mit dazu beigetragen hat die Einsetzung eines Bundesverfassungsgerichtes, welches das Grundgesetz als Werteordnung für Gesellschaft und Politik auslegt und für die Bürger und Bürgerinnen lebendig hält.[1] Das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht wurden zum Vorbild der Verfassungen weiterer Länder. Und im Inland genießen das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht auch 75 Jahre nach seiner Entstehung hohes Ansehen in der Bevölkerung.

Deutschands BürgerInnen haben großes Vertrauen in das Grundgesetz

Eine aktuelle Studie des Mercator Forum Migration und Demokratie (MIDEM) an der Technischen Universität Dresden bestätigt das große Vertrauen der Deutschen in das Grundgesetz.[2] 81% der Deutschen sind der Meinung, das Grundgesetz habe sich bewährt. Dieses Ergebnis ist ermutigend in einer Zeit, die durch äußere und innere Bedrohungen gekennzeichnet ist und kann als gemeinsamer Nenner einer zunehmend polarisierten Gesellschaft verstanden werden. 

Die Studie ergibt weiterhin, dass den Deutschen das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Unantastbarkeit der Würde des Menschen, die Staatszielbestimmung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit besonders wichtig sind.

Das erst 1994 in Artikel 20a aufgenommene Ziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen wird von 95% der Befragten als wichtig oder sehr wichtig eingestuft und damit fast genauso hoch wie der Schutz der Menschenwürde (97% der Befragten).

Nur 29 % denken, dass der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gut umgesetzt wird – aber 95 % halten ihn für wichtig oder sehr wichtig

Bei der Frage nach der Umsetzung der Normen des Grundgesetzes zeigt sich jedoch, dass nur 29% der Befragten der Meinung sind, dass der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gut oder eher gut umgesetzt ist. Dies ist die höchste gemessene Diskrepanz zwischen der beigemessenen Wichtigkeit und der tatsächlichen Umsetzung einer Verfassungsnorm!

Natur und Umwelt werden von den Befragten im Grundgesetz als immens wichtig eingestuft; der tatsächlich erreichte Schutz wird jedoch als völlig unzureichend erkannt.

Die Anpassung des Grundgesetzes kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat erfolgen. Und dennoch ist das Grundgesetz in den folgenden Jahrzehnten nach seiner Entstehung über 60mal geändert worden.[3]  Das Grundgesetz ist somit kein heiliger Gral, der nicht verändert werden darf – abgesehen von den sogenannten Ewigkeitsgesetzen -, sondern kann sich an veränderte gesellschaftliche Entwicklungen anpassen und diese mit formen. Diese grundsätzliche Möglichkeit, das Grundgesetz als die akzeptierte rechtliche Basis unseres Zusammenlebens weiterzuentwickeln und an die veränderten Lebensbedingungen anzupassen, macht Hoffnung.

Deutschland hat viel Gutes erfahren – aber die Widersprüche und Risiken wachsen schnell

Seit der Entstehung des Grundgesetzes hat sich vieles an den Lebensbedingungen zum Guten und vieles zum Schlechten entwickelt. Deutschland lebte inmitten Europas fast achtzig Jahre in Frieden. Sein wirtschaftlicher Aufstieg nach dem Zweiten Weltkrieg, die friedliche Wiedervereinigung und eine stabile Demokratie haben zu dieser Entwicklung beigetragen. Dagegen stehen die wachsende soziale Ungleichheit, eine Auseinanderentwickung von Einkommen und Lebenschancen und damit verbundene Spaltungen der Gesellschaft sowie eine nicht mehr aufzuhaltende Klimakatastrophe und die Zerstörung der Natur.

Von all diesen negativen Entwicklungen ist die Klima-/und Naturkatastrophe die größte Ungleichmacherin. Sie wird überproportional vom Lebensstil der Reichen und sehr Reichen verursacht, die Auswirkungen erfahren jedoch Alle, wobei die Wohlhabenden wiederum mehr Möglichkeiten haben, sich den extremen Auswirkungen beispielsweise der Klimakatastrophe weitgehend zu entziehen. Doch das Aussterben der Mitgeschöpfe, wie Vögel, Amphibien und Insekten betrifft alle.

Die Natur ist unter das Räderwerk des Kapitalismus geraten.

Zur Zeit des Wirtschaftswunders machte man sich noch keine Gedanken um die Natur. Natur war eben einfach da und wurde als Ressource für den Aufschwung benutzt. Doch schon bald wurden erste Stimmen laut, die auf die Auswirkungen der ungebremsten Ausbeutung hinwiesen (z.B. Bericht des Club of Rome; Rachel Carson „Der stumme Frühling“). Parallel hierzu entwickelte sich die soziale Marktwirtschaft in Deutschland hin zu einem Kapitalismus, der heute alle Bereiche der Gesellschaft erfasst hat, die Natur zerstört, eine immense Kluft zwischen Arm und Reich laufend weiter vertieft und das Gemeinwohl zugunsten von Egoismen von Unternehmen und Privatpersonen aufzugeben scheint.  

Dies alles war bei Gründung des Grundgesetzes nicht absehbar, aber..

es stellt sich die Frage, welche Katastrophe heute eintreten muss, um die notwendigen Anpassungen zu erwirken.

Der Klimawandel hat sich bereits zu einer Klimakatastrophe ausgewachsen, die sich schneller entwickelt, als prognostiziert. Die durch unser Tun ausgestorbenen Tiere und Pflanzen, die über Millionen von Jahren zur Erde gehörten, sind durch nichts mehr zurückzubringen und reißen tiefe Löcher in das Geflecht des Lebens. Ökosysteme, wie Meere, Flüsse, Wälder brechen zusammen.

„Der letzte Zweck der anderen Geschöpfe sind nicht wir“, sagt Papst Franziskus in Laudato Si.

Viele Menschen aus allen Bevölkerungsschichten haben sich eine lebendige Beziehung zur Natur bewahrt. Die Zerstörung der Natur wird von ihnen mit Trauer und Zorn, Verzweiflung und Resignation zur Kenntnis genommen. Die Natur wird als ein Gegenüber erlebt, mit der wir in einer Beziehung stehen, und nicht als bloße Ressource für den Kapitalismus. Diese Verbundenheit kommt auch in der o.g. Studie zum Ausdruck, wenn 95% die repräsentativ ausgesuchten Teilnehmer aus allen sozialen Schichten dem Schutz der Natur fast dieselbe hohe Bedeutung wie der Menschenwürde zusprechen!

Das 1949 verabschiedete Grundgesetz kann als anthropozentrisch beschrieben werden.

Es nimmt seiner Zeit gemäß und als Reaktion auf Diktatur und Krieg den Menschen in den Mittelpunkt, definiert seine Freiheitsrechte in einem Staat und benennt eindrücklich in Artikel 1 die Menschenwürde als unveräußerlichen Bestandteil des Menschseins.

Die Natur kommt zunächst gar nicht vor.

Erst 1994 wird die Natur indirekt im Sinne einer Lebensgrundlage für die Menschen benannt und der Staat zu ihrem Schutz verpflichtet. Es ist dieser Artikel 20a, der sich als zahnloser Tiger erwiesen hat. Hieran haben auch die Umweltschutzgesetze nichts Grundsätzliches ändern können. Denn sie müssen – ausgehend vom Grundgesetz – an den grundlegenden Gedanken anknüpfen, dass die Natur ein Objekt ist, über das zwar verhandelt werden kann, welches aber keinen Wert in sich selbst besitzt. In der gesamten deutschen Rechtsprechung hat die Natur keinen Eigenwert; der Mensch alleine ist ein Subjekt mit Eigenwert und scheint außerhalb der Natur zu stehen.

Es ist dieser Artikel 20a, der sich als zahnloser Tiger erwiesen hat. Hieran haben auch die Umweltschutzgesetze nichts Grundsätzliches ändern können.

75 Jahre nach Verabschiedung des Grundgesetzes ist diese Sichtweise als überholt zu betrachten. Ein tiefgreifender Wandel der Wertevorstellungen beginnt sich zu vollziehen, in der der Mensch als ein Teil der Natur zu betrachten ist. Dies ist auch auf einen Wandel in den Naturwissenschaften zurückzuführen. Neuere Forschungen offenbaren immer mehr die Verbindungen zwischen Pflanzen, Tieren, Menschen, Boden, Luft und Wasser. Kohlenstoff zirkuliert durch alle Sphären der Erde; alle lebenden Organismen sind über den Atem miteinander verbunden. Forschungen zu Wahrnehmung und Bewusstsein von Tieren und Pflanzen bringen Erstaunliches zutage; die Naturwissenschaft beginnt das große Ganze in den Blick zu nehmen.  Auch in den Geisteswissenschaften vollzieht sich eine Wende hin zu Beziehung und Resonanz aufeinander. Der Mensch steht nicht isoliert außerhalb der Natur – er ist aufs Engste mit ihr verbunden.

Die Verbindung zur Natur ist Teil des kulturellen europäischen Erbes, das nie ganz verloren gegangen ist. Franz von Assisi, Hildegart von Bingen, Goethe und die deutsche Romantik sind nur einige Namen und Epochen, die zu nennen wären. Heutige Philosophinnen und Philosophen denken das Verhältnis Mensch und lebendige Natur weiter (z.B. Martha Nussbaum, Andreas Weber).

Der Wunsch nach einem anderen Verhältnis Mensch und Natur wird somit immer wieder geäußert, schlägt sich jedoch nicht im Grundgesetz nieder. Dieser Wunsch wird auch nicht dadurch geschmälert, dass es für die einzelnen Menschen in ihren jeweiligen Lebensumständen schwer ist, ein Leben ohne Zerstörung der Natur zu leben. Der Einzelne kann bei der Wahrnehmung seiner Freiheits- und Wahlrechte die Natur nur sehr begrenzt schützen  – zu dicht ist das Geflecht und die Logik zerstörerischer Handlungsoptionen. Das macht es umso dringender im Grundgesetz, der höchsten Wertematrix unseres Zusammenlebens, dem Wunsch nach einem Miteinander von Mensch und Natur Ausdruck zu verleihen und einen verbindlichen Rechtsrahmen zu schaffen!

Die Rechte der Natur im Grundgesetz sind die konsequente Weiterführung dieser Erkenntnisse. Mit den Rechten der Natur wird erhält sie ein Eigenrecht auf leben und das Recht sich ihrer Art gemäß entwickeln zu können. Die Natur wird somit als Subjekt, als Gegenüber rechtlich anerkannt, und kann in gerichtlichen Auseinandersetzungen von Menschen vertreten werden.

Das Interesse der Natur zu leben, kann endlich auf Augenhöhe gegen die wirtschaftlichen Interessen z.B. eines Unternehmens abgewogen werden müssen. Dies ist derzeit nicht der Fall, denn die Natur ist ein Objekt, irgendein Ding, über das verhandelt wird.

Gleichzeitig werden sich mit den Rechten der Natur unsere Wertvorstellungen weiterentwickeln.

Der bereits begonnene Wandel in der Wahrnehmung der Natur bekommt neue Impulse und kann eines Tages zu einem insgesamt friedlicheren Miteinander von Mensch und Natur führen.

Viele indigene Gemeinschaften auf der ganzen Welt haben über Jahrhunderte hinweg ein Wertesystem gelebt, das von Gegenseitigkeit zwischen Menschen und Natur geprägt war. Die weltweite Bewegung für die Rechte der Natur hat sich von diesem Miteinander inspirieren lassen und dies mit dem europäischen Rechtssystem verbunden. In Europa wurden der Salzwasserlagune Mar Menor in Spanien Eigenrechte zugesprochen. 

Die Rechte der Natur knüpfen an das kulturelle Erbe Deutschlands an. Sie entsprechen dem neuesten Stand der Geistes- und Naturwissenschaften und dem Wunsch der Bevölkerung nach der Durchsetzung des Schutzes der Natur. Sie sind mir der Wahrnehmung vieler Menschen in Resonanz, die in der Natur ein lebendiges Gegenüber und Miteinander finden.

Manchmal wird argumentiert, man möge doch erst einmal die bestehenden Umweltgesetze durchsetzen und das offensichtliche Vollzugsdefizit beheben.[4] Dies verkennt jedoch, dass die Rechte der Natur das Eintreten von Naturzerstörungen von vornherein verhindern kann, wohingegen unsere Naturschutzgesetz bestenfalls mit wenig wirksamen Ausgleichsmaßnahmen die Naturzerstörung fördern.

Das beste Beispiel für den Fortschritt, der mit den Rechten der Natur einherghet, ist das Urteil zu Los Cedros in Ecuador.

Im Grundgesetz klafft eine große Lücke in Bezug auf die Natur. Es geht nach wie vor davon aus, dass wir losgelöst von der Natur in einem unbelebten Raum leben, so als wären wir nicht  Teil der Lebensprozesse  unserer Mitwelt. Ja, im Grundgesetz ist man sogar noch einen Schritt weitergegangen, indem neben den Menschen als natürliche Personen das Konstrukt der juristischen Person verankert wurde, mit der z.B. Kapitalgesellschaften Eigenrechte erhalten und diese vor Gericht einklagen lassen können. Unternehmen haben eigene Rechte und die lebendige Natur nicht?

Die Rechte der Natur führen das Projekt der Moderne weiter.[5]

In der Vergangenheit wurden in einem Prozess der gesellschaftlichen Weiterentwicklung immer mehr rechtlosen Randgruppen eigene Rechte zugesprochen (Sklaven, Frauen, Kinder). Dieser Prozess wird in einem weiteren gesellschaftlichen Schritt fortgeführt und auf die Mitgeschöpfe und die Natur übertragen. 

Mit Hochachtung sehen wir heute auf die Mütter des Grundgesetzes (Elisabeth Selbert, Frieda Nadig, Helene Weber und Helene Wessel), die gegen Abwertungen und heftigen Widerstand die Aufnahme des Artikel 3 Abs. 2 „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ in das bundesdeutsche Grundgesetz durchsetzten. Diese vier Frauen gehörten neben 61 Männern dem Parlamentarischen Rat an. Und mit noch mehr Hochachtung nehmen wir aus heutiger Sicht zur Kenntnis, dass sie drei verschiedenen Parteien (CDU, SPD, Zentrum) angehörten und über Parteigrenzen und interne Widerstände ihrer Parteien hinweg die Weichen für eine gleichberechtigte Gesellschaft legten.

Es ist zu hoffen, dass sich in naher Zukunft viele Menschen finden, die über Parteigrenzen, soziale Hekrunft, Religionszugehörigkeiten und Altersunterschieden hinweg, für die Anerkennung der Rechte der Natur in das Grundgesetz eintreten! Es wird vielleicht unsere letzte Chance sein.     

Karina Czupor

Netzwerk Rechte der Natur e.V.

www.Rechte-der-Natur.de


[1] Dieter Grimm „In guter Verfassung? Alt aber nicht veraltet – das Grundgesetz im 75. Jahr“  Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de, 23.2.2024

[2] https://forum-midem.de/wp-content/uploads/2024/05/MIDEM_Grundgesetzstudie.pdf

[3] Wikipedia

[4] https://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/document/IPOL_STU(2021)689328

[5] Dieser Gedanke wird z.B. auch von Frank Adloff vertreten. Siehe Diskussion im Netzwerk Rechte der Natur am 29.4.2024 , https://www.rechte-der-natur.de/de/

Freiheit und Natur im Recht

von Prof. Dr. Klaus Bosselmann

Westliches Denken neigt noch immer dazu, den Menschen als von der Natur getrennt zu
begreifen. In der Nachfolge von Descartes, Kant und Hegel hat sich ein Freiheitsverständnis
entwickelt, das die Autonomie des Menschen betont, und zwar nicht nur gegenüber der
Gesellschaft, sondern auch gegenüber der Natur. Eine so verstandene Autonomie begünstigt
Entwicklungen, die Mitverantwortlichkeiten gegenüber „anderen“ als freiheitsbegrenzend
empfindet oder gar völlig ablehnt. Die damit einhergehenden gesellschaftlichen
Verwerfungen können durch die Sozialgebundenheit von Freiheit und Eigentum, zumindest
im Ansatz, aufgefangen werden. So wie es der soziale Rechtsstaat verspricht.
Verantwortlichkeiten gegenüber der Natur kennt das klassisch liberale Freiheitsverständnis
dagegen nicht. Was zu Zeiten Kants und Hegels noch hinnehmbar gewesen sein mag,
erscheint im Zeitalter der ökologischen Krise als ein gefährlicher Anachronismus. Wir wissen
heute, wie sehr unsere menschliche Existenz von der Erhaltung ökologischer Systeme abhängt
und damit verknüpft individuelles Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Diese
Erkenntnis ist aber noch nicht in das gängige Verständnis der Grundrechte eingedrungen. Was
fehlt, ist eine Ökologiebindung von Freiheit und Eigentum in Erweiterung ihrer Sozialbindung.
Der Schritt zum sozial-ökologischen Rechtsstaat also.

Mit unseren bisherigen Gesetzen ist es nicht getan. Soweit sie sich auf ökologische Systeme
beziehen, bezwecken sie allein Umweltschutz zur Sicherung menschlicher
Nutzungsinteressen. Ein Existenzrecht der Natur wird geleugnet, das Recht zum Beispiel,
einfach in Ruhe gelassen zu werden. Natur bleibt das Andere und somit von grundrechtlich
geforderter Mitverantwortlichkeit ausgeschlossen. Eine solche Mitverantwortlichkeit lässt
sich nicht einfach damit begründen, dass wir die Natur „brauchen“. Natur ist Leben in all
seinen Formen und ökologischen Zusammenhängen und damit conditio sine qua non
menschlicher Freiheit. Ihre Nutzung lässt sich zwar ebenso als Ausdruck von Freiheit deuten
und selbst ihre Ausbeutung noch als Begleiterscheinung von Freiheitsausübung. Die Freiheit
selbst verschwindet aber, wenn Naturausbeutung zur Naturzerstörung und somit zur
Selbstvernichtung wird. Diese Gefahr besteht heute weltweit und vor allem für arme, junge
und noch nicht geborene Menschen.

Mit dieser Gefahr hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. März 2022 auseinandergesetzt (Beschl. v. 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u.a.). Das Urteil weist in die Richtung einer Ökologiegebundenheit der Freiheitsrechte – wenn auch nur indirekt. Die Pflicht zur Verschärfung des Bundes-Klimaschutzgesetzes begründete das Gericht mit dem Hinweis darauf, dass die sonst zu erwartenden zusätzlichen Reduktionslasten (nach 2030) für zukünftige Generationen umfassende Freiheitseinbußen zur Folge hätten.

Entscheidend ist also das Zeitelement: je weiter der Klimawandel voranschreitet, desto
tiefgreifender die Folgen für die Ausübung von Freiheitsrechten. Um dieser Entwicklung
entgegenzutreten, ist nach der Aussage des BVerfG effektiver Klimaschutz als Voraussetzung
für die Sicherung von Freiheitsrechten zu verstehen.
Dies zeigt Weitsicht auf – und wird dennoch der ökologischen Realität nicht gerecht. Wir sind
nicht einfach von der Natur abhängig, sondern in ihre ökologischen Kreisläufe völlig
eingebunden.

Was wir ihnen antun, kommt unweigerlich auf uns zurück.

Es macht daher Sinn, die Natur als Grundbedingung unserer Existenz und Prosperität zu begreifen und somit auch als Grundlage kollektiver und individueller Freiheitsrechte. Genauso wie individuelle
Freiheitsausübung nur im Rahmen der gleichen Rechte der Mitmenschen möglich ist, kann sie
sich nur im Rahmen der Rechte der natürlichen Mitwelt vollziehen. Die Anerkennung der
Rechtssubjektivität der natürlichen Mitwelt ist somit Ausdruck eines Freiheitsbegriffes, der
die objektive bestehende ökologische Eingebundenheit des Menschen reflektiert.
Rechtspraktisch bedeutet dies, dass es fortan kein Recht auf Naturausbeutung mehr gibt,
sondern lediglich ein Recht auf ökologisch nachhaltige Nutzung.

Rechte der Natur – Tilo Wesche

Eine Buchbesprechung von Helmut Scheel

„Wem gehört die Natur?“, so überschreibt Tilo Wesche die Einleitung seines Buches „Rechte der Natur. Man meint, es sei eine einfache Frage, doch das ist sie mitnichten. Die Antwort hängt sehr stark von dem Kulturkreis ab, in welchem man lebt und/oder aufgewachsen ist.

Eigentum ist die zentrale Frage für den Professor der Praktischen Philosophie von der Carl von Ossietzky Universität in Oldenburg. Wesche schreibt: „Bei Fragen des Klima-, Arten- und Umweltschutzes ist das Eigentum der sprichwörtliche Elefant im Raum, denn die bestehenden Eigentumsrechte sind eine der Hauptursachen für die weltweiten Ökologiekrisen, werden aber kaum thematisiert.“ (S.23)

Der Autor geht im ersten Teil des Buches der „Natur des Eigentums“ nach und differenziert vier Eigentumsformen:  Privateigentum, Gemeineigentum, Öffentliches Eigentum und Natureigentum. Eigentum, so Wesche, charakterisiert, dass Eigentümer, im Rahmen des Rechts, das das Eigentum absichert, alles mit ihrem Eigentum machen können, was sie wollen und dazu gehört auch die Zerstörung.

Das erste Drittel des Buches, ist sehr theoretisch. Man fragt sich, was das alles soll, weil es nur wenig mit den Rechten der Natur zu tun haben scheint. Jedoch bildet dieser Teil die Basis, auf der die nachfolgende Argumentation aufbaut. Wesche nimmt hier bereits Aussagen vorweg, die er später erklärt und er bezieht sich später immer wieder auf die im ersten Teil gemachten Ergebnisse. Dies führt dazu, dass er aus meiner Sicht, seine Erkenntnisse immer wieder mit eigenen Erkenntnissen begründet, ohne sie durch weitere Belege abzusichern.

Im zweiten Teil geht Wesche dann zentral auf die Natur und ihre Rechte bzw. Nichtrechte ein. So ist die Ausbeutung von Rohstoffen ein zentraler Faktor für die Umweltzerstörung, welche durch die Eigentumsrechte erst möglich wird. Wer Land sein Eigen nennt, darf damit machen, was er will, dem Grund nach unter Beachtung der Gesetze. Da es in der Vergangenheit keine bis nur wenige Umweltauflagen gab, wurde die Natur in dem Masse zerstört, wie sie auch ausgebeutet wurde. Wälder wurden abgeholzt, bereits bei den Römern und damit weite Landstriche entwaldet und der Erosion ausgesetzt. Die Küstenregionen des Mittelmeeres legen noch heute Zeugnis davon ab. Andernorts wurden riesige Löcher zur Gewinnung von Rohstoffen wie Kohle, Diamanten oder anderer wertvoller Materialen gegraben und die Grundwasserströme gestört oder gar vernichtet. Ebenso verhält es sich mit Minen, welche stollenartig durch die Gesteine getrieben wurden. Die Folgen davon sieht man z.B. im Ruhrgebiet, das wegen Setzungen in Folge des Bergbaus ohne künstliche Entwässerung der Stollen heute meterhoch unter Wasser stünde.

Würde die Natur sich selbst gehören, so Wesche, könnte der Mensch nicht so ausbeuterisch und zerstörerisch gegen die Natur vorgehen. Heute gibt es weltweit bereits hunderte von Fällen, in denen Gerichte und Parlamente der Natur einen subjektiven Rechtsstatus verliehen hat.

Wesche begründet die Richtigkeit dieser Maßnahme damit, dass die Natur eigene Rechte an den von ihr zu Verfügung gestellten Produkten hat. So wie jeder Mensch ein Recht an den Dingen hat, die er selbst herstellt, muss auch der Natur dieses Recht zugestanden werden.

Wesche vergleicht die heutigen Zustände u.a. mit der Sklaverei. Die Ausbeutung von Menschen in Gefangenschaft und ohne Rechte wurde schon lange beendet. Die Natur wird aber nach wie vor nicht für ihre Leistung vergütet, was ihr aber im Sinne der Gleichbewertung von Arbeit aber zustünde. Somit sind die Ökosystemdienstleistungen für Wesche eine wesentliche Begründung dafür, dass die Natur sich selbst gehören muss. Dies sei aber nur dann möglich, wenn die Natur einen subjektiven Rechtsstatus, vergleichbar einer juristischen Person wie einer Firma, einer Stiftung oder einem Verein, erhält.

Im Dritten und letzten Teil geht das Buch den Auswirkungen subjektiver Eigenrechte nach. Das achte Kapitel des Buches leitet der Autor mit folgenden Worten ein: „In der Geschichte und der Gegenwart vermochten es Umweltrechte, Naturethiken und Ökowirtschaften nicht, der Erderwärmung, dem Artensterben, der Ressourcenerschöpfung und der Globalvermüllung auch nur annähernd Einhalt zu gebieten. Jede neue Strategie der Nachhaltigkeit muss deshalb zunächst der Ursache für diese Schwäche Rechnung tragen, ansonsten ist sie zur Folgenlosigkeit verdammt.“ (S.249). Daher braucht es eine juristische „Waffengleichheit“, durch die Anerkennung der Natur als juristischer subjektiver Rechtsperson.

Resümee: Es ist streckenweise echte Arbeit die fast 350 Seiten durchzulesen. Belohnt wird es am Ende mit einem tiefgreifenden Verständnis für ein zentrales Problem unserer Umweltzerstörung und für den Ansatz eines Lösungsvorschlages. Wer auf Basis unserer Gesellschaft und unseres auf römischem Recht fußenden juristischen Systems einen besseren Umwelt- und Naturschutz möchte, hält mit diesem Buch ein Grundlagenwerk in Sachen Eigentumsrechte der Natur in den Händen. Ein gutes Handwerkszeug, um besser argumentieren zu können. Daher sei es jedem Kämpfer für die Natur anempfohlen.

Natur als Rechtsobjekt

von Andreas Sternowski

Der Gemeinsame Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz des irischen Parlaments hat am 14.12.2023 der irischen Regierung empfohlen, ein nationales Referendum über eine Verfassungsänderung zur Verankerung der Rechte der Natur in der irischen Verfassung vorzubereiten. Das ist auch für uns in Deutschland nicht nur interessant, sondern wichtig. Warum?

Wie die Iren ihre Demokratie ausbauen

Im Jahr 2016 hat das irische Parlament eine Bürgerversammlung (Citizens’ Assembly) eingerichtet, die sich mit verschiedenen politischen Fragen befasst, darunter auch mit der irischen Verfassung. Die Mitglieder der Bürgerversammlung sind stimmberechtigte Bürger, die nach dem Zufallsprinzip so ausgewählt wurden, dass sie für die irische Gesellschaft weitgehend repräsentativ sind. Zu den behandelten Themen gehören: Abtreibung, zeitliche Befristung von Parlamenten, Referenden, Alterung der Bevölkerung und Klimawandel. Die Regierung ist dazu verpflichtet, auf die Berichte der Bürgerversammlung zu antworten.

Anfang April 2023 hat diese Bürgerversammlung ihren Bericht zum Verlust der biologischen Vielfalt veröffentlicht. Er enthält über 150 Empfehlungen, die das Potenzial haben, Irlands Verhältnis zur natürlichen Umwelt grundlegend zu verändern. Der Bericht schlägt auch eine Reihe von Änderungen an der Verfassung vor, um das Recht der Menschen auf eine saubere, gesunde und sichere Umwelt zu gewährleisten. Darüber hinaus empfiehlt die Versammlung, die Natur in der Verfassung zu schützen, damit sie weiterhin die lebensnotwendigen Güter wie Nahrung, sauberes Süßwasser und saubere Luft bereitstellen und eine saubere und gesunde Umwelt für das Wohlbefinden der Menschen jetzt und in Zukunft gewährleisten kann.

Als Reaktion auf den Bericht haben die beiden Kammern des irischen Parlaments einen Gemeinsamen Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz ins Leben berufen. Dieser Ausschuss hat am vergangenen Donnerstag ein nationales Referendum empfohlen, das entscheiden soll, ob die Natur in der irischen Verfassung eigenständige Rechte bekommen sollte. Das würde die Natur, also die Ökosysteme, Luft, Wasser oder das Erdreich, zum Rechtssubjekt erheben, dem Rechte zustehen, das vor Gerichten klagen kann und das Anspruch auf Schadenersatz hat.

Sollten die Iren im nationalen Referendum dem Vorschlag des Ausschusses zustimmen, hätten wir einen EU-Staat, dessen Rechtsverständnis sich bezogen auf die Natur und damit auch auf den Naturschutz grundsätzlich von dem in den anderen Ländern und in der EU unterscheidet.

Was bedeutet es, der Natur Rechte zu geben?

Was bedeuten die Rechte der Natur konkret? Stellen Sie sich vor, dass die Flüsse, Wälder, Naturparks, saubere Luft und die Bestäuber vor dem Grundgesetz dieselben Grundrechte haben wie Sie und ich, weil sie auch Rechtssubjekte sind. Dann haben die Natur und alle ihre Subsysteme das Recht, im Rahmen ihrer natürlichen Prozesse zu gedeihen und sich weiterzuentwickeln. Weil die Natur nicht selbst vor einem Gericht klagen kann, darf jeder Bürger und jede Organisation im Namen der Natur ihr Recht vertreten. In einem Rechtsstreit ist jedoch nicht der Bürger oder die Organisation die Partei, sondern ein Ökosystem, und wenn ihm Wiedergutmachung oder Entschädigung zugesprochen wird, steht sie diesem Ökosystem zu.

Die Natur ist kein bloßes Ding

Andreas Sternowksi

Das zu sagen ist schön, ändert aber nichts. Erst wenn die Natur vor dem Recht eigenständige Rechte bekommt, wenn sie zum Rechtssubjekt wird, wird sich ihre Ausbeutung und Zerstörung anhalten lassen.

Diese Rechtslage verändert den Schutz der Natur diametral. Heute muss man, wenn ein Unternehmen beispielsweise einen Wald zerstören oder der Staat einen Fluss begradigen will, nach Gesetzen und Vorschriften suchen, gegen die diese Pläne möglicherweise verstoßen. Auf die Grundrechte in der Verfassung kann man sich nur in den seltensten Fällen berufen, weil durch die Abholzung oder Betonierung der Flussufer selten (beispielsweise) das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eines Menschen betroffen wird. Mit den Veränderungen im Grundgesetz wäre die Situation anders: Der Wald und der Fluss hätten ihr eigenes Recht auf Leben und Unversehrtheit.

Das Grundgesetz hat in unserem Rechtssystem eine besondere Bedeutung, weil keines der durch das Parlament beschlossenen Gesetze und keine der durch die Administration erlassenen Verordnungen dem Grundgesetz widersprechen darf. Diese Regel erzeugte mit der Zeit die breite Pyramide der Rechtsordnung, in deren Grenzen sich unser Staat und die Wirtschaft entwickeln. Wenn die Natur eigene Grundrechte bekäme, würden sich allmählich das Recht und dadurch auch der Staat und die Wirtschaft derart verändern, dass die Menschen und die Natur gleichberechtigt zusammenleben. Das würde zwar nicht automatisch, nicht ohne Streit und Reibung geschehen, aber trotzdem unaufhaltsam.

Rechte de Natur in Ecuador

Für das, was die Iren jetzt planen, gibt es einen Präzedenzfall. Im Jahr 2008 wurden die Rechte der Natur in das ecuadorianische Grundgesetz aufgenommen. Das Prozedere war ähnlich: Das Volk hatte in einem Referendum entschieden, dass das Grundgesetz überarbeitet werden muss, und eine verfassungsgebende Versammlung gewählt. Diese Versammlung hat die Aufnahme der Rechte der Natur in die Verfassung vorgeschlagen.

Diese Rechte werden in der ecuadorianischen Verfassung in den Artikeln 71 bis 74 definiert und gehören zu dem Abschnitt der Grundrechte. Der Art. 71 sagt u. a.: „Die Natur oder Pacha Mama, in der sich das Leben fortpflanzt und entsteht, hat das Recht auf umfassenden Respekt für ihre Existenz und für die Erhaltung und Regeneration ihrer Lebenszyklen, Strukturen, Funktionen und evolutionären Prozesse.“

Der Art. 72 fügt u. a. hinzu: „Die Natur hat das Recht, wiederhergestellt zu werden. Diese Wiederherstellung erfolgt unabhängig von der Verpflichtung des Staates und der natürlichen oder juristischen Personen, diejenigen Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von den betroffenen natürlichen Systemen abhängen, zu entschädigen.“ Das macht den Unterschied zu unserer Rechtslage deutlich: Es reicht nicht, die betroffenen Menschen zu entschädigen; die Ökosysteme selbst haben das Recht darauf, vollständig wiederhergestellt zu werden.

Um es zu verdeutlichen, wie weit die Verfassung die Rechte der Natur fasst, möchte ich noch einen Absatz aus dem Art. 73 zitieren: „Das Einbringen von Organismen sowie organischem und anorganischem Material, das den genetischen Bestand der Nation endgültig verändern könnte, ist verboten.“ Die Natur wird vom ecuadorianischen Rechtssystem nicht als eine Sache, die wir nach Belieben verändern und manipulieren können, angesehen, sondern als ein eigenständiges lebendiges System, das sich nach eigenen Regeln entwickeln darf, und die Menschen werden als ein Teil dieses Systems des Lebens betrachtet.

Die Väter und Mütter des ecuadorianischen Grundgesetzes haben auch an die Klagebefugnis gedacht. Der Art. 71 sagt: „Alle Personen, Gemeinschaften, Völker und Nationen können die öffentlichen Behörden auffordern, die Rechte der Natur durchzusetzen. […] Der Staat schafft Anreize für natürliche und juristische Personen sowie für Gemeinschaften, die Natur zu schützen und die Achtung gegenüber allen Bestandteilen jedes Ökosystems zu fördern.“

Was bringt es, die Natur als Rechtssubjekt zu betrachten?

Weil die neue ecuadorianische Verfassung bereits 15 Jahre in Kraft ist, lohnt es sich, darauf zu schauen, ob sie den Naturschutz verändert hat. Bis neue Grundrechte sich konkret in der Rechtsordnung niederschlagen, vergehen Jahre, deswegen ist die Beurteilung eine Momentaufnahme. Dafür greife ich ein Beispiel heraus.

Im Jahr 2010 begann das Umweltministerium damit, Garnelenzüchter aus den neu eingerichteten Naturschutzgebieten, die zum Schutz von Mangrovenökosystemen eingerichtet wurden, zu verbannen. Eins dieser Unternehmen hat dagegen geklagt und vor dem lokalen Gericht Recht bekommen. Der Richter entschied, dass die Entfernung der Züchtung eine Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte des Klägers auf Eigentum und Arbeit darstellte und dass das Unternehmen in dem Reservat verbleiben könne. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt, das Urteil wurde jedoch vom Provinzgericht bestätigt. Das Umweltministerium legte daraufhin beim Verfassungsgerichtshof Berufung ein und argumentierte, dass das Urteil des Provinzgerichts die Rechte der Natur nicht berücksichtige, da es die wirtschaftlichen Interessen eines Einzelnen über die der Natur stelle. Das Verfassungsgericht erklärte daraufhin, dass das lokale Gericht die Rechte der Natur nicht berücksichtigt habe, und forderte es auf, seine Entscheidung aufzuheben. In seinem Urteil schreibt das Verfassungsgericht, es vertrete eine „biozentrische Sichtweise, die der Natur den Vorrang gibt, im Gegensatz zur klassischen anthropozentrischen Sichtweise, in der der Mensch das Zentrum und das Maß aller Dinge ist und die Natur als reiner Ressourcenlieferant betrachtet wird“. Ich erinnere mich, dass mir Tränen in die Augen stiegen, als ich das zum ersten Mal las.

Ein Rechtssubjekt hat das Recht zu leben, gesund zu bleiben und sich zu entwickeln. Das alles hätte die Natur auf einmal, wenn ihr Rechte in der Verfassung zugestanden würden.

Andreas Sternowski

In den Jahren seit 2008 gab es in Ecuador mehrere Gerichtsverfahren, die mit der Berufung auf das konstitutionelle Recht der Natur geführt wurden. Es ging dabei um Flüsse, die mit großen Mengen an Gestein belastet wurden, um Ökosysteme, die durch Bergwerke zerstört werden sollten, und um Tiere, die in Naturschutzgebieten getötet wurden. Nicht immer wurde zugunsten der Natur entschieden, besonders wenn es um viel Geld ging. Die Umsetzung des neuen Gedankens innerhalb des Rechtssystems ist ein schwieriger Prozess. Nichtdestotrotz ist das der einfachste Weg, beim Naturschutz eine Wende zu bewirken. Auch bei uns!

Rechte der Natur weltweit

Schauen wir noch kurz auf die Rechte der Natur in anderen Ländern. In den USA ist die Aufnahme der Rechte der Natur in die Bundesverfassung vermutlich unwahrscheinlicher als bei uns. Aber das US-Recht hat seine Besonderheiten. Drei dieser Besonderheiten machen es möglich, die Rechte der Natur regional aufzuwerten. Erstens haben die einzelnen Bundesstaaten eigene Verfassungen. Diese dürfen alles das regeln, was in der Bundesverfassung nicht explizit geregelt wurde. Innerhalb einzelner Staaten hat ein Teil der Kommunen ebenfalls das Recht, Beschlüsse zu fassen, die eigenes Recht konstituieren, solange dieses Recht nicht gegen das übergeordnete Recht verstößt. Die dritte Besonderheit sind die Gebiete, die von den Ureinwohnern Nordamerikas verwaltet werden: Sie haben eigene Rechtssysteme mit eigenen Gerichten. Diese Möglichkeiten werden seit Jahren und zunehmend dafür genutzt, die Rechte der Natur als Grundrechte zu definieren.

Die Geschichte dieser neuen Rechtslehre in den USA fing bereits im Jahr 1972 an. Damals klagte eine Naturschutzorganisation gegen den Bau eines riesigen Skigebiets in Ostkalifornien. Die Gerichte wiesen die Klage zurück mit der Begründung, dass keines der Mitglieder dieser Naturschutzorganisation durch den Bau in seinen Rechten verletzt sei. Die Berufung wurde vom Obersten Gerichtshof der USA zwar auch zurückgewiesen, aber einer der Richter gab eine „abweichende Meinung“ ab, in der er postulierte, dass Objekte der Natur (Täler, Wiesen, Flüsse oder Wälder) das Recht erhalten sollten, für ihren eigenen Schutz zu klagen.

Danach versuchten einige Anwälte, diesen Standpunkt in Verfahren zu vertreten, wenn sie sich für bedrohte Arten einsetzten. Seit 2006 fangen außerdem einzelne Kommunen an, Verordnungen zu verabschieden, die einzelnen lokalen Ökosystemen eigene Rechte verleihen, um sie zu schützen. Die bisher größte Kommune (1,5 Mio. Einwohner), das Orange County in Florida, hat im Jahr 2020 als Resultat einer Volksabstimmung (mit 89%iger Zustimmung) ihren Flüssen „das Recht zu existieren, zu fließen, frei von Verunreinigungen zu sein und ein gesundes Ökosystem zu beherbergen“ zugesprochen. In mehreren Gebieten unter der Verwaltung der indigenen Völker wurden ähnliche Gesetze erlassen.

In Indien erkannten mehrere Oberste Gerichte der einzelnen Bundesstaaten Teile der Natur als juristische Personen an. Auch das Oberste Gericht in Bangladesch sprach allen Flüssen eigenständige Rechte zu. Ähnliches passierte in Kolumbien. In 2014 verabschiedete das neuseeländische Parlament einen Akt, mit dem ein ehemaliger Nationalpark rechtlich als eigenständiges Subjekt anerkannt wurde. Ähnliche Vorstöße findet man auch in einigen anderen Ländern.

Ist Natur eine Sache oder unsere Mutter?

Unser Recht betrachtet die Natur als etwas, das man besitzen kann. Sie ist also eine Sache, eine Ressource, der man sich bemächtigen und die man kaufen kann. Unser Recht versucht diese Benutzung und diesen Handel zu regeln. Alle indigenen Völker der Welt betrachten die Natur im Gegensatz dazu als ein Lebewesen und als Mutter allen Lebens. Sie kann nicht besessen, verkauft und gekauft werden. Die Tiere und die Pflanzen sind innerhalb dieses Weltbilds unsere Schwestern und Brüder. Sie haben ihre eigene Würde und verdienen unseren Respekt. Als Menschen haben wir ihnen gegenüber Pflichten. Diese beiden Weltsichten und Rechtsverständnisse sind also vollständig gegensätzlich.

Über Jahrhunderte haben wir diesen Gegensatz nur als eine Sache der Weltanschauung betrachtet, wobei wir unseren Standpunkt als zivilisiert und informiert und den anderen Standpunkt als primitiv und ignorant gesehen haben. Nun merken wir jedoch, zu welcher Naturzerstörung unser Standpunkt geführt hat, und es gibt keine Beweise dafür, dass diese Zerstörung mit unserem heutigen Natur- und Rechtsverständnis aufhören kann. Es wäre also an der Zeit, uns mit dem alternativen Verständnis der Natur zu beschäftigen.

Was für die Völker, die in und mit der Natur leben, selbstverständlich und ein Teil ihres Weltbildes ist, kann für uns ein Teil unseres Rechtsverständnisses werden. Dieses Vorgehen entspricht eher unserer Kultur und ist eine pragmatische Lösung des Umweltproblems.

Andreas Sternowski

Änderungen der Weltsicht sind allerdings langwierig. Diese Zeit haben wir nicht. Deswegen ist die Aufnahme der Rechte der Natur in unsere Grundgesetze die einfachste und die effektivste Lösung des Problems. Sie stellt bei all ihrer Grundsätzlichkeit doch eine relativ geringe systemische Veränderung dar, und dazu eine, die politisch durchsetzbar, weil mehrheitsfähig ist. Das bedeutet nicht, dass wir danach aufhören können, um die Erhaltung der Ökosysteme und den Naturschutz zu kämpfen. Das bedeutet nur, dass wir bei diesem Kampf deutlich erfolgreicher werden.

Der Kampf um die Rechte der Natur

Es gibt eine wunderbare Organisation, die sich seit vielen Jahren für die Rechte der Natur einsetzt: Center for Democratic and Environmental Rights (CDER). Es sind Anwälte, die Organisationen und Regierungen beraten, wenn sich diese auf das neue Terrain des Rechts wagen wollen. Sie haben maßgeblich zu vielen der oben genannten Erfolge beigetragen. Wenn Sie diese Organisation unterstützen, tun Sie garantiert etwas Kluges.

CDER wurde auch vom Gemeinsamen Ausschuss des irischen Parlaments angehört. Mari Margil und Thomas Linzey vom CDER waren im Oktober in Dublin und berichteten den irischen Parlamentariern über ihre Erfahrungen in Ecuador, USA und anderen Ländern. Ich möchte aus der Aussage von Mari Margil zitieren: „Angesichts [der Naturzerstörung] erkennen die Zivilgesellschaft, die Regierungen und die Gerichte an, dass wir einen grundlegenden Wandel in der Beziehung der Menschheit zur natürlichen Welt vollziehen müssen. Dass wir nicht länger – wie es das kolumbianische Verfassungsgericht formulierte – als ‚Herrscher’ der Natur auftreten können, sondern dass wir anerkennen müssen, dass wir Teil der Natur sind. Das bedeutet, dass wir die Art und Weise ändern müssen, wie wir uns der Natur gegenüber verhalten und wie die Natur rechtlich behandelt wird.“

Auch in Deutschland gibt es eine Initiative, die sich dafür einsetzt, dass die Rechte der Natur ins Grundgesetz integriert werden. Es ist das Netzwerk Rechte der Natur , in dem einige Rechtswissenschaftler bereits einen konkreten Vorschlag für eine Grundgesetzreform erarbeitet haben. Wenn Sie in Bayern wohnen, können Sie das Volksbegehren „Rechte der Natur“ mit Ihrer Unterschrift unterstützen.

Greenpeace, WWF, BUND und NABU sollten die biozentrische Sichtweise annehmen und darum kämpfen, sie auch im Grundgesetz zu verankern. Das würde ihnen enorm helfen, ihre Ziele zu erreichen.

Leider scheinen die großen Umweltschutzorganisationen dieses Thema noch nicht entdeckt zu haben. Sie betrachten die Sache immer noch aus dem anthropozentrischen Blickwinkel: Sie kämpfen um das Recht der Menschen auf Natur. Meine große Hoffnung ist, dass sie bald umdenken. Die Rechte der Natur widersprechen nicht den Rechten der Menschen auf Natur – sie ergänzen sie machtvoll. Nur wenn man weiterhin die Natur als eine Quelle der Kapitalvermehrung betrachtet, wird man der Natur keine eigenständigen Rechte zugestehen wollen, weil das die Erweiterung der Produktion (und damit des Konsums) und das Geldmachen erschwert. Diese Position erwarte ich aber nicht von Greenpeace, WWF und Co. Wenn sie es täten, würde das den Initiativen der Zivilgesellschaft, die die Änderungen im deutschen Grundgesetz anstreben, Gewicht verleihen.

Die Rechte der Natur

von Karina Czupor (Nabu Niedersachsen)

Am 22. April letzten Jahres, dem Tag der Mutter Erde, wurde von der Initiative ,,Rechte der Natur” in einer Pressekonferenz vorgeschlagen, der Natur eigene Rechte im Deutschen Grundgesetz einzuräumen. Die weltweite Bewegung für die Rechte der Natur strebt an, Eigenrechte der Natur in den jeweiligen Rechtssystemen zu verankern. In den westlichen Kulturen hat sich früh eine Entfremdung von der Natur herausgebildet. In der bis heute vorherrschenden dualistischen Sicht auf die Welt gibt es Subjekte wie uns Menschen, die Rechte besitzen und Objekte wie die Natur, die rechtlos gestellt sind.

Die uns umgebende Welt wird dabei als Ressource gesehen, die dem Menschen zusteht und ausgebeutet werden kann. Untergang ganzer Ökosysteme, Artensterben und Erderhitzung sind die Folgen.

Die Existenz des Menschen hängt wesentlich mit der Existenz der Natur zusammen.

Naturschutzverbände sind in ihrer Arbeit täglich mit den Folgen dieser Sichtweise konfrontiert . Zwar gelingt es durch großes Engagement Schutzzonen einzurichten, Ausgleichsmaßnahmen zu erreichen oder Wiederherstellung zu erwirken, aber die Aktivitäten reichen nicht aus, um Artensterben und Erderhitzung zu verhindern.

Dieses selbstzerstörerische Verhältnis zur Natur ist dem Menschsein jedoch nicht zwangsläufig innewohnend. Viele indigene Völker erkennen, dass die Existenz des Menschen untrennbar mit der Existenz der Natur verbunden ist. Der Mensch wird hier als Teil der Natur gesehen und seine Mitwelt mit Dank und Respekt behandelt.

Wissenschaftliche Erkenntnisse bestätigen die Verflochtenheit der Welt und allen Lebens.

Von der Symbiose zweier winziger Lebewesen wie einer Alge und einem Pilz bis hin zum Kreislauf des Kohlenstoffs durch Boden, Gesteine, Ozeane, Pflanzen, Tiere und Atmosphäre ist alles miteinander verbunden. Unser Rechtssystem entspricht bislang jedoch der anthropozentrischen Weltsicht und bildet weder diese Verbundenheit noch den Eigenwert der Arten auf diesem Planeten ab. Der Mensch allein ist Träger von Rechten und kann diese als ,,natürliche Person” vor Gericht geltend machen.

Auch Unternehmen, sogenannte ,,juristische Personen”, können durch ihre Vertreter eigene Ansprüche einklagen. Damit sind auch ökonomische Interessen geschützt.

Die Natur hingegen hat (noch)keine Eigenrechte.

Hier setzt die weltweite Bewegung für die Rechte der Natur an. Sie fordert,der Natur eigene Rechte zu geben und diese in der Verfassung zu verankern.Als erstes Land der WeIt nahmEcuador die Rechte der Natur in die Verfassung auf. Auf dieser Grundlage entschied das ecuadorianische Verfassungsgericht im Dezember 2021 in einem umfassenden Urteil, dass im Naturschutzgebiet Los Cedros kein Bergbau oder andere ‘ Extraktion stattfinden darf. In zahlreichen Ländern,auch in Europa, werden derzeit Anträge in die Parlamente eingebracht,mit dem Ziel, der Natur subjektive Rechte einzuräumen. In Bayern wurde das erste Volksbegehren gestartet (www.DubistdieEr.de). Die vorgeschlagene Grundgesetzänderung würde die bisherige Schieflage, zugunsten menschlicher, ökonomischer Interessen, korrigieren. Sie würde außerdem dazu führen, dass die Menschen ihre Beziehung zur Natur überdenken und neu zu verstehen versuchen. Daher stellt die Diskussion über die Rechte der Natur auch eine Chance dar, eine gefährdende Sichtweisen aufzubrechen.

Karina Czupor ist seit 2020 Mitglied im Netzwerk Rechte der Natur www.rechte-der-natur.de

Die Gedanken Jens Kerstens sind anregend und geradezu aufregend. Ihre Lektüre ist bestens zu empfehlen.

Eine Rezension des Buches “Das ökologische Grundgesetz” von Dr. jur. Peter C. Mohr Hamburg

Das Werk steht in einer ständig wachsenden Reihe von Gedanken und Empfehlungen zur Bereicherung und Novellierungen des Grundgesetzes um den Schutz der Natur, um die Ökologie, Artensterben, Klimawandel, Vermüllung der Erde. Diese weitgehend unbestrittenen Tatsachen bedrohen das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen. Sie sind Zeichen der Übernutzung der Erde bis zur Selbstzerstörung.

Andere Staaten als die Bundesrepublik haben auf diese Entwicklung bereits und seit längerem reagiert. Ecuador hat als erstes Land in seiner Verfassung eigene subjektive Rechte der Natur anerkannt. In Indien und Neuseeland sind Flüssen eigene Rechte bestätigt und anerkannt worden. So auch in einer Vielzahl anderer Länder. Als erstes Land hat Spanien einer Lagune, dem Mare Menor, eigene Rechte zuerkannt, nachdem alle in Europa schon geltenden Bestimmungen zum Schutz der Natur wie FFH oder Vogel RL die Lagune nicht vor den Schäden von Landwirtschaft und Tourismus geschützt hatten. Dafür sind besondere gesetzliche Grundlagen geschaffen worden, die letztendlich jede Bürgerin und jeden Bürger berechtigen ein eigenes Recht der Lagune gegen Eingriffe geltend zu machen. Die Lagune fordert die Achtung ihrer eigenen Lebensrechte ein, vertreten durch Bürgerinnen oder Bürger.

Die Art der Menschen ist ein „Erfolgsmodell“. Ihre Zahl wächst seit 300 000 Jahren unaufhörlich. Damit auch die Übernutzung und der Verbrauch dessen, was der Mensch an Natur, an Wasser, Luft, Tieren und Pflanzen und den Schätzen der Erde wie Kohle, Öl oder Erzen für sich in Anspruch nimmt.

Das Verlangen des Menschen, seine Ansprüche an die Natur und deren Verbrauch sind nahezu unbegrenzt.

Gegen diese für alles Leben auf der Erde höchst bedrohliche und gefährliche Entwicklung kennt und schützt das Grundgesetz nur im Randbereich des Art. 20a GG. Der Gesetzgeber hat 1994, also 55 Jahre nachdem das Grundgesetz in Kraft getreten ist, das Staatsziel „Umweltschutz“ in das Grundgesetz eingeführt und im Jahre 2002 um den Tierschutz ergänzt. Art. 20a GG wendet sich nur an den Staat. Schon vor 1994 und auch danach hat der Gesetzgeber eine nahezu unendliche Zahl von Gesetzen dazu erlassen. Artensterben, Klimawandel, und die Vermüllung der Erde werden indes nicht gestoppt, nicht einmal gebremst. Die große Mehrzahl dieser Bestimmungen schützt die Nutzung der Umweltgüter und ihren Verbrauch für und durch den Menschen, indes nicht dessen Mitwelt [Klaus Michael Meyer-Abich]. Der Mensch schädigt und gefährdet damit nicht nur seine Mitwelt sondern auch das Überleben seiner Art.

Die Antwort von Jens Kersten hierauf ist  ein umfassender und – soweit ersichtlich – in dieser Reichweite erster Vorschlag, das Grundgesetz insgesamt und  entscheidend zu „ökologisieren“. Der Mensch wird auf ein ökologisches Allgemeinwohl verpflichtet. Um dieses ökologische Verantwortungsprinzip zu sichern, schlägt Kersten ein ökologisches Grundgesetz vor. Die Präambel und die Art. 1-20a GG werden wesentlich novelliert. Diese Regelungen werden jeweils um den Schutze der Natur ergänzt. Die Natur erhält eigene subjektive Grundrechte, soweit sie ihrem Wesen nach auf die Natur anwendbar sind. Darüber hinaus schlägt Kersten vor, die Ökologie als Staatsprinzip zu verankern.

Neben dem demokratischen, rechtsstaatlichen, sozial republikanischen und föderalen Prinzip soll das gleichermaßen wesentliche Staatsprinzip Ökologie gelten und Art. 20 GG dementsprechend erweitert werden. Dies erfordert weitere Neuerungen des Grundgesetzes, insbesondere auch um das ökologische Staatsprinzip in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung praktisch zu verfolgen.

In der Aufsehen erregenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Klimaschutz sieht Kersten einen sehr begrüßenswerten Fortschritt – indes nicht die Problembewältigung insgesamt. Eine auf Einzelfällen in der Vergangenheit beruhende Rechtsprechung sei nicht der verfassungsgerechte Weg, um den Schutz der Natur zu sichern, insbesondere auch deshalb, weil das BVerfG immer wieder darauf hinweist, dass Art. 20a GG zwar ein Verfassungsprinzip ist aber keine subjektiven Rechte gewährt.

Nicht nur Menschen haben eigene Rechte sondern auch juristische Personen insbesondere dem Kapital (gemäß Art 19 Abs. 3 G) erkennt das Grundgesetz eigene subjektive Rechte zu. Deshalb können im System des Grundgesetzes auch der Natur eigene Rechte zuerkannt oder bestätigt werden.

Die eigenen subjektiven Rechte der Natur werden nach Jens Kersten- solange die Natur nicht mit dem Menschen spricht- von allen Staatsbürgern wahrgenommen. Eine Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte im Sinne des § 42 VwGO ist keine Voraussetzung für die Waffengleichheit der Natur.

Kerstens Vorschläge werden die juristische Auseinandersetzung um die weiterhin gebotene Abwägung zwischen den Interessen des Menschen und dem Schutz der Natur nicht beenden sondern wesentlich beleben. Der Weg ist auch das Ziel.

Die Gedanken Jens Kerstens sind anregend und geradezu aufregend. Ihre Lektüre ist bestens zu empfehlen.

Was würde sich, was müsste sich ändern? Jens Kersten unterbreitet konkrete Vorschläge, die er als “Entwurf” zum Grundgesetz bezeichnet.

Art. 2 GG E Abs. 1

Mit der Anerkennung eines ökologischen Wohles der Allgemeinheit, vgl. Art. 2 GG des Entwurfes wird das Recht auf eine freie Entfaltung der Persönlichkeit zukünftig nicht nur durch die bisherige verfassungsmäßige Ordnung begrenzt, sondern auch durch das ökologische Wohl der Allgemeinheit. Dieses wird ein Rechtsinstitut und als solches im Rahmen der Verfassung begrenzt.

Art. 2 GG E Abs. 2 S. 1

Das Recht auf Leben. Körperliche Unversehrtheit wird ergänzt um das Recht auf eine intakte Umwelt und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; das erweitert den Vorschlag von Ferdinand von Schirach in Jeder Mensch, „Jeder Mensch hat das Recht, in einer gesunden und geschützten Umwelt zu leben“ deshalb erheblich, weil nach dem Entwurf Kersten die Natur als ökologische Person Rechte hat.

Art. 14 GG E Abs. 2

Eigentum und sein Gebrauch sind insbesondere dem sozialen und ökologischem Wohle verpflichtet.

Eine Einschränkung des Art. 14 Abs. 2 GG vermeidet Kersten mit der Einführung des Wortes „insbesonders“.

Art. 19 GG-E Abs. 3

Die Grundrechte gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind – auch für ökologische Personen.

Hier nimmt Kersten die Bestimmung der Grundrechte für inländische Personen auf, die ebenfalls nur insoweit gelten als sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Die entscheidende Aufgabe zukünftiger Gesetzgebung und Rechtsprechung wird es sein, den Maßstab dafür zu finden.

Nach Jens Kerstens Entwurf wird also keine ins einzelne gehende Regelung der eigenen subjektiven Rechte der Natur vorgeschlagen. Kersten empfiehlt ein ökologisches Gesetzbuch, in dem differenzierte Bestimmungen die subjektiven Rechte der Natur regeln.

Damit nimmt Kersten keine Stellung zu Fragen wie z. B.

Welche Tiere haben ein Lebens- und Freiheitsrecht?

Welche Tiere soll der Mensch essen dürfen?

Welche Bauvorhaben haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Natur?

Welche „Schätze“ der Erde dürfen genutzt werden?

Das wird eine zukünftige Aufgabe, die Kersten abschließend als groß und reizvoll beschreibt, also in der Erkenntnis ihrer wesentlichen Bedeutung für die Gesellschaft und Dauer der Diskussion um deren Umsetzung.

Die Realisierung einer Grundgesetzänderung folgt vor allem einem: der Entwicklung der Gesellschaft. Es bleibt auch hier: die Einführung eigener Rechte der Natur ins Grundgesetz wird erfolgen, offen bleibt wann.

Jens Kersten: Das ökologische Grundgesetz, eschienen bei C.H. Beck, München 2022, 241 Seiten, 34,95 Euro

Über den Autor: Dr. jur. Peter C. Mohr hat im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit hat Peter C. Mohr das Umweltrecht zu seinem besonderen Schwerpunkt gemacht. 2022 erhielt er vom NABU-Bundesverband die Lina-Hähnle-Medaille. Dr. Peter Mohr ist Mitglied im Netzwerk Rechte der Natur und hat an den Vorschlägen des Netzwerkes für eine Grundgesetzreform mitgearbeitet. ER plädiert dafür, dass die Rechte der Natur in eine Grundgesetzreform münden.

Zu wessen Wohl?

Das Tierwohl-Label verdient seinen Namen nicht und fördert den Hunger in der Welt.

Christine Ax, M.A.

Das Tierwohl-Label, das von Bundeslandwirtschaftsminister Özdemir für die Schweinehaltung angekündigt wurde, wird von Tierschützern und den Verbraucherschutzverbänden scharf kritisiert.

Verbraucherschützer sind enttäuscht

Die Verbraucherzentrale Bundesverband stellt fest, dass nur die Haltungsformen 3 und 4 überhaupt eine Verbesserung darstellen und dass das Angebot von Fleisch aus solchen Haltungsformen im Handel bisher immer noch „gegen Null“ gehe.

Die Haltungsform 5 (Bio) sei außerdem nicht neu und im Biolandbau spiele das Tierwohl keineswegs immer eine bedeutende Rolle – auch wenn viele Tiere dort –  je nach Anbauverband – artgerechter gehalten werden als in konventionellen Betrieben.

Albert Schweitzer Stiftung “Leid der Tiere wird kaum reduziert”

Die Albert Schweizer Stiftung für Tierschutz zeigt sich schwer enttäuscht über den Vorschlag und fordert alle Tierfreunde auf, einen Appell für mehr echten Tierschutz zu unterschreiben.

Die Stiftung kommentiert das Vorhaben wie folgt: „ Wir begrüßen deshalb, dass die Bundesregierung 2022 eine verbindliche Kennzeichnung einführen will. Das vorgestellte Fünf-Stufen-Konzept lässt jedoch auf eine mangelhafte Umsetzung schließen, die das Leid der Tiere kaum reduzieren wird.  Das Landwirtschaftsministerium orientiert sich auf Drängen der »Initiative Tierwohl«, des Lebensmitteleinzelhandels und der Agrarlobby offenbar an dem problematischen »Haltungsform«-System der großen Supermarktketten. Doch die »Haltungsform«-Kennzeichnung unterscheidet sich in der zweiten Stufe kaum vom gesetzlichen Mindeststandard (Stufe 1) und erlaubt selbst in den höchsten Stufen Qualzucht, Amputationen und besonders tierquälerische Schlachtmethoden. Klar ist: Das Label ist kein Tierschutzkennzeichen. Die Stufen »Stall« und »Stallhaltung Plus« haben außerdem nur einen geringen Aussagewert – dennoch plant die Regierung diese Bezeichnungen zu übernehmen. Transparenz sucht man hier vergeblich. Die zusätzliche Bio-Stufe blendet aus, dass der EU-Bio-Standard nur minimal mehr Tierschutz bedeutet. Das Stufen-Konzept geht vollkommen an den tatsächlichen Bedürfnissen der Tiere vorbei. So wird das Label der Bundesregierung mehr Schein als Sein.“

PETA: Tierschutz-Label ist Greenwashing und ermöglicht Qualzucht und Massentierhaltung

Auf der PETA Website ist daher zu lesen: „Wir von PETA Deutschland lehnen die Haltungskennzeichnung ab, da sie nichts am speziesistischen System der Tierausbeutung ändert. Statt den enormen Arbeitsaufwand in die Entwicklung eines vermeintlichen Tierwohllabels zu investieren, hätte die Bundesregierung die Energie in wirklichen Tierschutz einbringen müssen: Maßnahmen, um den Fleischkonsum drastisch zu verringern. Weniger leidende Tiere durch den schnellen Abbau von Tierbeständen.

Mit dem ab 2023 geplanten Tierwohllabel betreibt die Bundesregierung leider Greenwashing für Konsument:innen, um deren Gewissen zu beruhigen, statt einen realen Unterschied für Millionen von Tieren zu bewirken. Die Botschaft, einfach weiterhin so viel Fleisch zu essen wie bisher, ist aber fatal: Denn die Produktion von Fleisch, Milch und Eiern treibt die Klimakatastrophe mitsamt der Zerstörung unserer Ökosysteme und somit unserer Lebensgrundlage unaufhörlich voran.“

Lisa Kainz, Fachreferentin bei PETA Deutschland e. V. schreibt:  „Die Unterschiede zwischen den Stufen sind für die Tiere zudem so marginal, dass das Wort ‚Tierwohl‘ hier völlig fehl am Platz ist und einer Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher gleichkommt. Unzählige Recherche-Veröffentlichungen nach der Einführung der Kennzeichnung von Frischeiern haben die furchtbaren Lebensbedingungen von sogenannten Legehennen in Deutschland – auch jenen aus dem Bio-Bereich – enthüllt und gezeigt, dass kein Tier von einem Label profitiert. Wer ernsthaft etwas gegen die Tierquälerei im Agrarsystem tun will, greift zu Produkten mit Vegan-Label.“

Quelle: PETA Deutschland e.V.

Landwirtschaft fordert immer noch “business as usual”

Alles in allem weist derzeit immer noch nichts darauf hin, dass die Landwirtschaft verstanden hat, in welchem Umfang sie die Klimakrise und die Biodiversitätskrise vorantreibt. Die jüngsten Versuche auch die wenigen Flächen, in denen Biodiversität heute schon Vorrang hat in die Getreideproduktion wieder mit einzubeziehen, beweisen, dass die Agrarlobby immer noch das Ziel „business as usual“  verfolgt.

Dies mit dem Verweis auf eine drohende Welternährungskrise und den Ukrainekrieg zu tun – kann man nur als zynisch bezeichnen.

Denn solange nur 20 % der Erträge, die in Deutschland erzeugt werden, überhaupt für die Ernährung von Menschen verwendet werden und die anderen 80 % in Biosprit verwandelt werden, als Futtermittel verwendet oder schlichtweg weggeworfen werden, ist ein solcher Vorschlag ein weiterer Anschlag auf die Lebenschancen künftiger Generationen.

Rechte der Natur machen einen Unterschied

Umso wichtiger ist es, dass die Eigenrechte der Natur realisiert werden und Grundrechte auch für Tiere gelten.

Dass 1,5 Quadratmeter Lebensraum in der Massentierhaltung von einem Schwein als wohltuend empfunden wird, ist ausgeschlossen. Massentierhaltung ist ein unethischer Machtmissbrauch des Menschen über diese intelligenten und empfindsamen Mit-Lebewesen, die unser ganzes Mitgefühl verdient haben.

Das Tierwohl-Label dient vor allem dem Wohl der Tierzucht-Industrie, der industriellen Landwirtschaft und des Handels und es verdient seinen Namen nicht.  Da es die klimazerstörende Massentierhaltung legitimiert ist es nicht nur eine Art staatlich befördertes Greenwashing sondern außerdem auch noch weit schlimmer als das: Diese Art von Fleischproduktion ist auch ein Todesurteil für eine wachsende Zahl von hungernden Menschen weltweit. Fleischproduktion tötet.

Bienen bekommen Bienenrechte, Flüsse erhalten Rechte für Flüsse

Dr. jur. Georg Winter

Heute ist Mother Earth Day, und wie in jedem Jahr wird die UNO über den Zustand der Erde beraten und darüber diskutieren, wie wir den selbstmörderischen Krieg der Menschheit gegen die Natur beenden können. Die Rechte der Natur werden dabei eine wichtige Rolle spielen und auch in diesem Jahr werden Menschen aus aller Welt über ihre Erfolge oder Niederlagen im Kampf für die Rechte der Natur berichten.

Der Planet Erde ist Mutter und Träger einer einzigen Gemeinschaft, deren Bestandteile durch wechselseitige, existenzsichernde Beziehungen miteinander verbunden sind. Kein Lebewesen ernährt sich von sich selbst. Jeder Bestandteil der Erdgemeinschaft ist unmittelbar oder mittelbar von anderen Mitgliedern der Gemeinschaft abhängig.

Obwohl der Mensch – gemessen an seiner Biomasse – nur ein kleiner Knotenpunkt im Netz des Lebens ist, hat er eine Sonderstellung, die ihn gefährlich macht. Der Mensch ist das einzige Lebewesen, das aus dieser grundlegenden natürlichen Ordnung ausbrechen kann und immer weiter ausbricht.  Wir müssen uns deshalb zur Regulierung des menschlichen Verhaltens und zum Schutz der Unversehrtheit der Erde eine neue Rechtsordnung geben, die anerkennt, dass der Mensch und alle weiteren Bestandteile der Natur gemeinsam wichtige Elemente der Erdgemeinschaft sind und dass der Mensch eine besondere Verantwortung dafür trägt, die Integrität dieser Lebensgemeinschaft zu schützen.

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Freiheit und Natur

Ohne Rechte der Natur bleibt Freiheit Illusion

Prof. Dr. Klaus Bosselmann
Prof. Dr. Klaus Bosselmann

Ökologiebindung von Freiheit und Eigentum

Verantwortlichkeiten gegenüber der Natur kennt das klassisch liberale Freiheitsverständnis dagegen nicht. Was zu Zeiten Kants und Hegels noch hinnehmbar gewesen sein mag, erscheint im Zeitalter der ökologischen Krise als ein gefährlicher Anachronismus. Wir wissen heute, wie sehr unsere menschliche Existenz von der Erhaltung ökologischer Systeme abhängt und damit verknüpft individuelles Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Diese Erkenntnis ist aber noch nicht in das gängige Verständnis der Grundrechte eingedrungen. Was fehlt, ist eine Ökologiebindung von Freiheit und Eigentum in Erweiterung ihrer Sozialbindung. Der Schritt zum sozial-ökologischen Rechtsstaat also.

Natur ist conditio sine qua non menschlicher Freiheit

Mit unseren bisherigen Gesetzen ist es nicht getan. Soweit sie sich auf ökologische Systeme beziehen, bezwecken sie allein Umweltschutz zur Sicherung menschlicher Nutzungsinteressen. Ein Existenzrecht der Natur wird geleugnet, das Recht zum Beispiel, einfach in Ruhe gelassen zu werden. Natur bleibt das Andere und somit von grundrechtlich geforderter Mitverantwortlichkeit ausgeschlossen. Eine solche Mitverantwortlichkeit lässt sich nicht einfach damit begründen, daß wir die Natur „brauchen“. Natur ist Leben in all seinen Formen und ökologischen Zusammenhängen und damit conditio sine qua non menschlicher Freiheit. Ihre Nutzung lässt sich zwar ebenso als Ausdruck von Freiheit deuten und selbst ihre Ausbeutung noch als Begleiterscheinung von Freiheitsausübung. Die Freiheit selbst verschwindet aber, wenn Naturausbeutung zur Naturzerstörung und somit zur Selbstvernichtung wird. Diese Gefahr besteht heute weltweit und vor allem für arme, junge und noch nicht geborene Menschen.

Das Klimaschutzurteil des Bundesverfassungsgerichtes ist zukunftsweisend

Mit dieser Gefahr hat sich das Bundeverfassungsgericht vor Kurzem in seiner Entscheidung  zum Klimaschutz auseinandergesetzt (Beschl. v. 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u.a.). Das Urteil weist in die Richtung einer Ökologiegebundenheit der Freiheitsrechte – wenn auch nur indirekt. Die Pflicht zur Verschärfung des Bundes-Klimaschutzgesetzes begründete das Gericht mit dem Hinweis darauf, dass die sonst zu erwartenden zusätzlichen Reduktionslasten (nach 2030) für zukünftige Generationen umfassende Freiheitseinbußen zur Folge hätten. Entscheidend ist also das Zeitelement: je weiter der Klimawandel voranschreitet, desto tiefgreifender die Folgen für die Ausübung von Freiheitsrechten. Um dieser Entwicklung entgegenzutreten, ist nach der Aussage des BVerfG effektiver Klimaschutz als Voraussetzung für die Sicherung von Freiheitsrechten zu verstehen.

Recht auf ökologisch nachhaltige Nutzung – statt Recht auf Naturausbeutung

Diese zeigt Weitsicht auf – und wird dennoch der ökologischen Realität nicht gerecht. Wir sind nicht einfach von der Natur abhängig, sondern in ihre ökologischen Kreisläufe völlig eingebunden. Was wir ihnen antun, kommt unweigerlich auf uns zurück. Es macht daher Sinn, die Natur als Grundbedingung unserer Existenz und Prosperität zu begreifen und somit auch als Grundlage kollektiver und individueller Freiheitsrechte. Genauso wie individuelle Freiheitsausübung nur im Rahmen der gleichen Rechte der Mitmenschen möglich ist, kann sie sich nur im Rahmen der Rechte der natürlichen Mitwelt vollziehen. Die Anerkennung der Rechtssubjektivität der natürlichen Mitwelt ist somit Ausdruck eines Freiheitsbegriffes der die objektive bestehende ökologische Eingebundenheit des Menschen reflektiert. Rechtspraktisch bedeutet dies, daß es fortan kein Recht auf Naturausbeutung mehr gibt, sondern lediglich ein Recht auf ökologisch nachhaltige Nutzung. 

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