Zu wessen Wohl?

Das Tierwohl-Label verdient seinen Namen nicht und fördert den Hunger in der Welt.

Christine Ax, M.A.

Das Tierwohl-Label, das von Bundeslandwirtschaftsminister Özdemir für die Schweinehaltung angekündigt wurde, wird von Tierschützern und den Verbraucherschutzverbänden scharf kritisiert.

Verbraucherschützer sind enttäuscht

Die Verbraucherzentrale Bundesverband stellt fest, dass nur die Haltungsformen 3 und 4 überhaupt eine Verbesserung darstellen und dass das Angebot von Fleisch aus solchen Haltungsformen im Handel bisher immer noch „gegen Null“ gehe.

Die Haltungsform 5 (Bio) sei außerdem nicht neu und im Biolandbau spiele das Tierwohl keineswegs immer eine bedeutende Rolle – auch wenn viele Tiere dort –  je nach Anbauverband – artgerechter gehalten werden als in konventionellen Betrieben.

Albert Schweitzer Stiftung “Leid der Tiere wird kaum reduziert”

Die Albert Schweizer Stiftung für Tierschutz zeigt sich schwer enttäuscht über den Vorschlag und fordert alle Tierfreunde auf, einen Appell für mehr echten Tierschutz zu unterschreiben.

Die Stiftung kommentiert das Vorhaben wie folgt: „ Wir begrüßen deshalb, dass die Bundesregierung 2022 eine verbindliche Kennzeichnung einführen will. Das vorgestellte Fünf-Stufen-Konzept lässt jedoch auf eine mangelhafte Umsetzung schließen, die das Leid der Tiere kaum reduzieren wird.  Das Landwirtschaftsministerium orientiert sich auf Drängen der »Initiative Tierwohl«, des Lebensmitteleinzelhandels und der Agrarlobby offenbar an dem problematischen »Haltungsform«-System der großen Supermarktketten. Doch die »Haltungsform«-Kennzeichnung unterscheidet sich in der zweiten Stufe kaum vom gesetzlichen Mindeststandard (Stufe 1) und erlaubt selbst in den höchsten Stufen Qualzucht, Amputationen und besonders tierquälerische Schlachtmethoden. Klar ist: Das Label ist kein Tierschutzkennzeichen. Die Stufen »Stall« und »Stallhaltung Plus« haben außerdem nur einen geringen Aussagewert – dennoch plant die Regierung diese Bezeichnungen zu übernehmen. Transparenz sucht man hier vergeblich. Die zusätzliche Bio-Stufe blendet aus, dass der EU-Bio-Standard nur minimal mehr Tierschutz bedeutet. Das Stufen-Konzept geht vollkommen an den tatsächlichen Bedürfnissen der Tiere vorbei. So wird das Label der Bundesregierung mehr Schein als Sein.“

PETA: Tierschutz-Label ist Greenwashing und ermöglicht Qualzucht und Massentierhaltung

Auf der PETA Website ist daher zu lesen: „Wir von PETA Deutschland lehnen die Haltungskennzeichnung ab, da sie nichts am speziesistischen System der Tierausbeutung ändert. Statt den enormen Arbeitsaufwand in die Entwicklung eines vermeintlichen Tierwohllabels zu investieren, hätte die Bundesregierung die Energie in wirklichen Tierschutz einbringen müssen: Maßnahmen, um den Fleischkonsum drastisch zu verringern. Weniger leidende Tiere durch den schnellen Abbau von Tierbeständen.

Mit dem ab 2023 geplanten Tierwohllabel betreibt die Bundesregierung leider Greenwashing für Konsument:innen, um deren Gewissen zu beruhigen, statt einen realen Unterschied für Millionen von Tieren zu bewirken. Die Botschaft, einfach weiterhin so viel Fleisch zu essen wie bisher, ist aber fatal: Denn die Produktion von Fleisch, Milch und Eiern treibt die Klimakatastrophe mitsamt der Zerstörung unserer Ökosysteme und somit unserer Lebensgrundlage unaufhörlich voran.“

Lisa Kainz, Fachreferentin bei PETA Deutschland e. V. schreibt:  „Die Unterschiede zwischen den Stufen sind für die Tiere zudem so marginal, dass das Wort ‚Tierwohl‘ hier völlig fehl am Platz ist und einer Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher gleichkommt. Unzählige Recherche-Veröffentlichungen nach der Einführung der Kennzeichnung von Frischeiern haben die furchtbaren Lebensbedingungen von sogenannten Legehennen in Deutschland – auch jenen aus dem Bio-Bereich – enthüllt und gezeigt, dass kein Tier von einem Label profitiert. Wer ernsthaft etwas gegen die Tierquälerei im Agrarsystem tun will, greift zu Produkten mit Vegan-Label.“

Quelle: PETA Deutschland e.V.

Landwirtschaft fordert immer noch “business as usual”

Alles in allem weist derzeit immer noch nichts darauf hin, dass die Landwirtschaft verstanden hat, in welchem Umfang sie die Klimakrise und die Biodiversitätskrise vorantreibt. Die jüngsten Versuche auch die wenigen Flächen, in denen Biodiversität heute schon Vorrang hat in die Getreideproduktion wieder mit einzubeziehen, beweisen, dass die Agrarlobby immer noch das Ziel „business as usual“  verfolgt.

Dies mit dem Verweis auf eine drohende Welternährungskrise und den Ukrainekrieg zu tun – kann man nur als zynisch bezeichnen.

Denn solange nur 20 % der Erträge, die in Deutschland erzeugt werden, überhaupt für die Ernährung von Menschen verwendet werden und die anderen 80 % in Biosprit verwandelt werden, als Futtermittel verwendet oder schlichtweg weggeworfen werden, ist ein solcher Vorschlag ein weiterer Anschlag auf die Lebenschancen künftiger Generationen.

Rechte der Natur machen einen Unterschied

Umso wichtiger ist es, dass die Eigenrechte der Natur realisiert werden und Grundrechte auch für Tiere gelten.

Dass 1,5 Quadratmeter Lebensraum in der Massentierhaltung von einem Schwein als wohltuend empfunden wird, ist ausgeschlossen. Massentierhaltung ist ein unethischer Machtmissbrauch des Menschen über diese intelligenten und empfindsamen Mit-Lebewesen, die unser ganzes Mitgefühl verdient haben.

Das Tierwohl-Label dient vor allem dem Wohl der Tierzucht-Industrie, der industriellen Landwirtschaft und des Handels und es verdient seinen Namen nicht.  Da es die klimazerstörende Massentierhaltung legitimiert ist es nicht nur eine Art staatlich befördertes Greenwashing sondern außerdem auch noch weit schlimmer als das: Diese Art von Fleischproduktion ist auch ein Todesurteil für eine wachsende Zahl von hungernden Menschen weltweit. Fleischproduktion tötet.

Bienen bekommen Bienenrechte, Flüsse erhalten Rechte für Flüsse

Dr. jur. Georg Winter

Heute ist Mother Earth Day, und wie in jedem Jahr wird die UNO über den Zustand der Erde beraten und darüber diskutieren, wie wir den selbstmörderischen Krieg der Menschheit gegen die Natur beenden können. Die Rechte der Natur werden dabei eine wichtige Rolle spielen und auch in diesem Jahr werden Menschen aus aller Welt über ihre Erfolge oder Niederlagen im Kampf für die Rechte der Natur berichten.

Der Planet Erde ist Mutter und Träger einer einzigen Gemeinschaft, deren Bestandteile durch wechselseitige, existenzsichernde Beziehungen miteinander verbunden sind. Kein Lebewesen ernährt sich von sich selbst. Jeder Bestandteil der Erdgemeinschaft ist unmittelbar oder mittelbar von anderen Mitgliedern der Gemeinschaft abhängig.

Obwohl der Mensch – gemessen an seiner Biomasse – nur ein kleiner Knotenpunkt im Netz des Lebens ist, hat er eine Sonderstellung, die ihn gefährlich macht. Der Mensch ist das einzige Lebewesen, das aus dieser grundlegenden natürlichen Ordnung ausbrechen kann und immer weiter ausbricht.  Wir müssen uns deshalb zur Regulierung des menschlichen Verhaltens und zum Schutz der Unversehrtheit der Erde eine neue Rechtsordnung geben, die anerkennt, dass der Mensch und alle weiteren Bestandteile der Natur gemeinsam wichtige Elemente der Erdgemeinschaft sind und dass der Mensch eine besondere Verantwortung dafür trägt, die Integrität dieser Lebensgemeinschaft zu schützen.

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Prof. Dr. Klaus Bosselmann

Staaten haben sich zu lange auf minimale pragmatische Maßnahmen beschränkt

Prof. Dr. Klaus Bosselmann

Neuseeland hat als erster Mitgliedsstaat der OECD die Rechte der Natur anerkannt, wenn auch nur mit Bezug auf einzelne Landschaftsteile und Flüsse. Die Grundidee ist, der Natur Stimme und Gewicht zu geben und zwar nach ihren Eigengesetzlichkeiten. Ökosysteme z.B. dürfen nicht nach ihrer Nützlichkeit und Funktion für den Menschen bewertet werden, sondern nach der Wahrung und Wiederherstellung ihrer Integrität. Die Integrität von Ökosystemen, von denen der Mensch selbstverständlich ein Teil ist, ist ein nicht-anthropozentrisches Prinzip. Und dies ist der entscheidende Gedanke der mit der Anerkennung von Rechten der Natur verbunden ist. Die Regierung Neuseelands ist übrigens gerade dabei, das Umweltgesetzbuch zu reformieren und mit einer neuen Zweckbestimmung sicherzustellen, daß die Integrität von Ökosystem geschützt und, soweit erforderlich, wiederhergestellt wird.

Wenn die Erhaltung und Wiederherstellung der Integrität ökologischer Systeme zum obersten Ziel von Staat, Politik und Recht gemacht wird, dann entwickelt sich der Rechtsstaat zu einem ökologischen Rechtsstaat. Dies ist aus meiner Sicht das Kernanliegen der Verfassungsinitiative des Netzwerkes.

Auf internationaler Ebene gibt es nicht nur die Beispiele Neuseelands, Ecuadors und anderer Länder, sondern wichtige Entwicklungen im Umweltvölkerrecht. In nicht weniger als 27 internationalen Umweltabkommen sind Regeln enthalten, die die Staaten zur Kooperation verpflichten, damit (ich zitiere) „die Gesundheit und Integrität der ökologischen Systeme der Erde erhalten werden“. Auch hier also eine Formulierung, die eine nicht-anthropozentrische Betrachtungsweise und Bewertung verlangt. Sie bemisst sich nach streng ökologischen Kriterien etwa Selbstorganisationsfähigkeit, Funktionalität, Übereinstimmung abiotischer und biotischer Eigenschaften mit natürlichen Standortfaktoren u.s.w. und somit nicht danach, was Menschen und Gesellschaft unmittelbar nützt und wirtschaftlich vertretbar ist.

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UNO-Biodiversitätskonferenz: Nutzung der genetischen Ressourcen und/oder Pflege der biologischen Vielfalt?

Doris Ragletti

Doris Ragletti

Die Welt hat in den letzten 40 Jahren über 60 % ihrer Artenvielfalt verloren. Die Natur auf der ganzen Welt wurde durch zahlreiche menschliche Einflüsse erheblich verändert, wobei die meisten Indikatoren für Ökosysteme und biologische Vielfalt einen raschen Rückgang aufweisen. Fünfundsiebzig Prozent der Landoberfläche sind erheblich verändert, 66 % der Ozeanfläche sind zunehmenden kumulativen Auswirkungen ausgesetzt, und über 85 % der Feuchtgebiete (Fläche) sind verloren gegangen.

Ich bin vom 12. bis 29. März 2022 in Genf auf der UN-Konferenz zur biologischen Vielfalt, um im Namen von Mutter Erde und all ihren Lebewesen – Walen, Tigern, Hirschen, Vögeln, Elefanten, Giraffen, Würmern, Flüssen, Ozeanen, Erde, Luft, Bienen und Bäumen – zu sprechen.

Als ich im CICG-Konferenzzentrum ankomme, freue ich mich, dass man mir erlaubt hat, unser aufrollbares Banner mit dem Titel “Rights of Nature in the CBD” in der Eingangshalle anzubringen. Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt ist komplexer als die Klimavereinbarungen, deren Ziel es ist, die globale Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius im Vergleich zum vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Da das CBD drei Hauptziele verfolgt, überschneiden sich die Interessen manchmal. Das erschwert die Verhandlungen.

Über das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD)

Das CBD, das 1992 auf dem Erdgipfel in Rio de Janeiro zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und im Dezember 1993 in Kraft trat, ist ein internationales Abkommen zur Erhaltung und Nutzung der biologischen Vielfalt und der gereichten Verteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben können.

Es gibt konkrete Zielvorgaben wie den Schutz von 30 % der Land- und Meeresflächen, die Verringerung der Verschmutzung durch die Landwirtschaft, z. B. durch Stickstoffabfälle, um 50 %, die hauptsächlich durch fossile Brennstoffe und die industrielle Landwirtschaft verursacht werden, und die Reduzierung umweltschädlicher Subventionen.

Die Verwendung von genetischen Daten in digitaler Form – genannt “digitale Sequenzinformationen” (DSI) – ist ein großer Streitpunkt. Die Länder des globalen Südens bestehen darauf, dass jede Vereinbarung einen finanziellen Mechanismus beinhaltet, der sie für alle Entdeckungen entschädigt, die digitale Formen ihrer biologischen Vielfalt nutzen.

Einbeziehung der Rechte der Natur als transformatives Instrument in das CBD

Rights of Mother Earth hat zwei Jahre lang mit einem wunderbaren Team des Earth Law Center, Rights of Nature Sweden und Earth Advocacy Youth daran gearbeitet, die Rechte der Natur als transformatives Instrument in den Post-2020-Rahmen des CBD aufzunehmen. Dies wurde im 0-Entwurf akzeptiert, aber im ersten offiziellen Entwurf durch den Begriff “rechtebasierten Ansatz” ersetzt. Obwohl wir die Erwähnung des “rechtebasierten Ansatzes” unterstützen, sind wir besorgt, dass er, wenn er nicht definiert wird, weder dem Schutz der biologischen Vielfalt noch den lokalen Gemeinschaften zugute kommen wird.

Ich habe diesen Verhandlungsprozess mit großem Interesse verfolgt und konnte den folgenden Text unseres Teams einreichen und ich hoffe, dass er aufgenommen wird: Wir unterstützen das Vorhandensein von “rechtebasierten Ansätzen” (RBA) in der Theorie des Wandels und der Rahmenbedingungen und fordern die Vertragsparteien des CBD-Rahmenwerks für die Zeit nach 2020 auf, rechtebasierte Ansätze zu spezifizieren und zu definieren, indem sie die Rechte der Natur auf Existenz und Gedeihen ausdrücklich als Ansatz zur Förderung einer erdzentrierten Governance anerkennen.

Unsere vollständigen Empfehlungen finden Sie hier:

Doris Ragletti ist Initiatorin der Rights of Mother Earth Initiative in der Schweiz. Sie hat in den letzten Jahren 267.691 Unterstützer und Unterstützerinnen für ihre Petition “Wir bitten die Vereinten Nationen, die Erklärung der Rechte der Mutter Erde anzunehmen, um die Menschenrechtserklärung zu ergänzen” gewinnen können. Ihr Ziel – 280 000 Unterschriften ist in kürze erreicht. Hier finden Sie ein Interview mit Doris Ragletti, das www.rechte-der-natur.de vor einiger Zeit mit ihr geführt hat.

Das Urteil über Los Cedros

Eine Analyse von Viviana Morales Naranjo

Viviane Morales

Das Verfassungsurteil Nr. 1149-19-JP/21 (10. November 2021) analysiert die “Auswahl und die Begründungen” der Bergbaugenehmigung im Schutzwald “Los Cedros” (in Imbabura-Ecuador). Das ecuadorianische Verfassungsgericht konkretisiert mit diesem Urteil die Bedeutung der Rechte der Natur. Zu den wichtigsten Aspekten dieses Urteils gehört die Feststellung, dass die Präambel der Verfassung betont, dass die Natur, Pachamama, “für unsere Existenz lebenswichtig ist”.

Mit Blick auf die Präambel stellt das Gericht fest, dass die Existenz des Menschen untrennbar mit der Existenz der Natur verbunden ist, da er selber Teil der Natur ist (“Pachamama”): Daher umfassen die Rechte der Natur notwendigerweise auch das Existenzrecht der Menschheit als Gattung. Dies ist keine rhetorische Lyrik, sondern eine transzendente Beobachtung und eine historische Verpflichtung, die nach der Präambel der Verfassung “eine neue Form des Zusammenlebens der Bürger in Vielfalt und Harmonie mit der Natur” fordert.

Darüber hinaus beschäftigt sich das Verfassungsgericht mit den Implikationen des ethischen Postulats, des “Eigenwertes” der Natur. Für das Verfassungsgericht handelt es sich dabei um eine systemische Perspektive, die natürliche Prozesse um ihres Eigenwertes willen schützt. So werden ein Fluss, ein Wald oder andere Ökosysteme als Lebenssysteme betrachtet, deren Existenz und biologische Prozesse den größtmöglichen rechtlichen Schutz verdienen, den eine Verfassung gewähren kann: die Anerkennung angeborener subjektiver Rechte.

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Mit dem Irdischen paktieren

Nichtmenschliche Personen als Rechtssubjekte.
Eine kurze Einordnung der Biopolitik des Abendlandes

Dr. Andreas Weber

Nichtmenschliche Lebewesen haben in der abendländischen Auffassung den Status von Dingen. Dieser Rang all dessen, was kein Mensch ist, zieht sich durch alle relevanten Bereiche der westlichen Kultur, die heute als globale Industrie- und Informationsgesellschaft den Planeten dominiert.

Philosophisch wird eine solche Haltung als Dualismus bezeichnet: Sie behauptet, dass es zwei verschiedene Grundsubstanzen der Wirklichkeit gebe. Nämlich zum einen den Stoff, der sich zwar zu Objekten, auch sehr komplexen, formen kann, aber der doch immer Ding bleibt. Ein solches Ding hat kein Interesse an sich selbst und keine Freiheit, sich zu entscheiden. Es ist vollkommen passiv und wertfrei und kann benutzt werden.

Auf der anderen Seite des Dualismus steht das Humane. Die Beschreibung dieser Dimension hat sich im Laufe der abendländischen Geschichte immer wieder geändert, bezeichnete aber doch immer einen klar umrissenen Bereich: Die Fähigkeit, über die Dinge herrschen zu können. Zu dieser Fähigkeit gehört der freie Wille, der über Objekte disponiert, die innere Erfahrung, die den Dingen eine Bedeutung gibt, die sie von sich aus vorgeblich nicht haben, und die Abstraktion: die Erkenntnis der verborgenen Zusammenhänge zwischen den Dingen, durch die sie sich beherrschen lassen.

Im Dualismus gibt es somit zwei Seiten: Eine passive, ohnmächtige, die auch ohne Willen ist, und eine aktive, wollende, die im Recht steht, die Macht über die andere Seite auszuüben.

Dass ich den Dualismus als Machtgefälle definiere, ist nicht die klassische Auffassung. Diese stellt der unbewussten Materie den bewussten Geist gegenüber und teilt die Welt somit in zwei entsprechende, aber anders benannte Bereiche auf: Die Gegenstände und das Mentale. Diese Differenzierung traf René Descartes in bis heute nachwirkender Schärfe (res extensa steht gegen res cognitans).

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Freiheit und Natur

Ohne Rechte der Natur bleibt Freiheit Illusion

Prof. Dr. Klaus Bosselmann
Prof. Dr. Klaus Bosselmann

Ökologiebindung von Freiheit und Eigentum

Verantwortlichkeiten gegenüber der Natur kennt das klassisch liberale Freiheitsverständnis dagegen nicht. Was zu Zeiten Kants und Hegels noch hinnehmbar gewesen sein mag, erscheint im Zeitalter der ökologischen Krise als ein gefährlicher Anachronismus. Wir wissen heute, wie sehr unsere menschliche Existenz von der Erhaltung ökologischer Systeme abhängt und damit verknüpft individuelles Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Diese Erkenntnis ist aber noch nicht in das gängige Verständnis der Grundrechte eingedrungen. Was fehlt, ist eine Ökologiebindung von Freiheit und Eigentum in Erweiterung ihrer Sozialbindung. Der Schritt zum sozial-ökologischen Rechtsstaat also.

Natur ist conditio sine qua non menschlicher Freiheit

Mit unseren bisherigen Gesetzen ist es nicht getan. Soweit sie sich auf ökologische Systeme beziehen, bezwecken sie allein Umweltschutz zur Sicherung menschlicher Nutzungsinteressen. Ein Existenzrecht der Natur wird geleugnet, das Recht zum Beispiel, einfach in Ruhe gelassen zu werden. Natur bleibt das Andere und somit von grundrechtlich geforderter Mitverantwortlichkeit ausgeschlossen. Eine solche Mitverantwortlichkeit lässt sich nicht einfach damit begründen, daß wir die Natur „brauchen“. Natur ist Leben in all seinen Formen und ökologischen Zusammenhängen und damit conditio sine qua non menschlicher Freiheit. Ihre Nutzung lässt sich zwar ebenso als Ausdruck von Freiheit deuten und selbst ihre Ausbeutung noch als Begleiterscheinung von Freiheitsausübung. Die Freiheit selbst verschwindet aber, wenn Naturausbeutung zur Naturzerstörung und somit zur Selbstvernichtung wird. Diese Gefahr besteht heute weltweit und vor allem für arme, junge und noch nicht geborene Menschen.

Das Klimaschutzurteil des Bundesverfassungsgerichtes ist zukunftsweisend

Mit dieser Gefahr hat sich das Bundeverfassungsgericht vor Kurzem in seiner Entscheidung  zum Klimaschutz auseinandergesetzt (Beschl. v. 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u.a.). Das Urteil weist in die Richtung einer Ökologiegebundenheit der Freiheitsrechte – wenn auch nur indirekt. Die Pflicht zur Verschärfung des Bundes-Klimaschutzgesetzes begründete das Gericht mit dem Hinweis darauf, dass die sonst zu erwartenden zusätzlichen Reduktionslasten (nach 2030) für zukünftige Generationen umfassende Freiheitseinbußen zur Folge hätten. Entscheidend ist also das Zeitelement: je weiter der Klimawandel voranschreitet, desto tiefgreifender die Folgen für die Ausübung von Freiheitsrechten. Um dieser Entwicklung entgegenzutreten, ist nach der Aussage des BVerfG effektiver Klimaschutz als Voraussetzung für die Sicherung von Freiheitsrechten zu verstehen.

Recht auf ökologisch nachhaltige Nutzung – statt Recht auf Naturausbeutung

Diese zeigt Weitsicht auf – und wird dennoch der ökologischen Realität nicht gerecht. Wir sind nicht einfach von der Natur abhängig, sondern in ihre ökologischen Kreisläufe völlig eingebunden. Was wir ihnen antun, kommt unweigerlich auf uns zurück. Es macht daher Sinn, die Natur als Grundbedingung unserer Existenz und Prosperität zu begreifen und somit auch als Grundlage kollektiver und individueller Freiheitsrechte. Genauso wie individuelle Freiheitsausübung nur im Rahmen der gleichen Rechte der Mitmenschen möglich ist, kann sie sich nur im Rahmen der Rechte der natürlichen Mitwelt vollziehen. Die Anerkennung der Rechtssubjektivität der natürlichen Mitwelt ist somit Ausdruck eines Freiheitsbegriffes der die objektive bestehende ökologische Eingebundenheit des Menschen reflektiert. Rechtspraktisch bedeutet dies, daß es fortan kein Recht auf Naturausbeutung mehr gibt, sondern lediglich ein Recht auf ökologisch nachhaltige Nutzung. 

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